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Informationen

Erben müssen die Verträge des/der Verstorbenen erfüllen.

Mit dem Tod eines Menschen werden seine geschlossenen Verträge nicht automatisch beendet. Die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers sollten unmittelbar nach dem Todesfall aufgelistet und geprüft werden.

Die bestehenden Verträge, wie Zeitungsabonnements, Vereins- oder Buchclubmitgliedschaften, sollten entsprechend den Vertragsbedingungen gekündigt werden, wenn kein Interesse zur Weiterführung der Erben besteht.

Sehr wichtig ist, die gesamten Versicherungsverträge zu überprüfen, den Vertragspartner über den Sterbefall zu informieren und wenn die Versicherung nicht mehr notwendig ist, diese zu kündigen. Sollten keine Unterlagen für eventuell bestehende Versicherungen vorliegen, empfiehlt es sich, die Kontoauszüge des Erblassers der letzten 6 Monate auf Einzugsermächtigungen, Dauer- oder Abbuchungsaufträge durchzusehen.
Die Kontoauszüge zeigen regelmäßige Belastungen auf und geben Hinweise über den Empfänger des Geldbetrages.

Denken Sie daran, wenn Sie zu viel Zeit verstreichen lassen und die erforderlichen Maßnahmen und Schritte nicht vornehmen, sind Sie als Erbe der Vertragspartner und sind finanziell in der Pflicht.

Mietvertrag

Der Mietvertrag gehört zu den Verträgen, die nicht automatisch enden. Bei Alleinstehenden geht das Mietverhältnis im Todesfall auf die Erben über – unverändert. Wollen die Erben die Wohnung nicht übernehmen, muss der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes schriftlich mit der Dreimonatsfrist gekündigt werden. Gibt es mehrere Mieter – Eheleute oder Wohngemeinschaften – läuft der Vertrag unverändert weiter. Dies gilt auch für im gemeinsam Haushalt lebendenden Kinder oder Angehörige, wenn nur der Verstorbene die Mietpartei war.

Versicherungen

Versicherungsgesellschaften sollten im Sterbefall, wenn möglich, innerhalb von 48 Stunden über den Tod des Versicherten informiert werden. Bei Sachversicherungen wie Hausrat, Haftpflicht, Wohngebäude oder Rechtsschutz werden die Beiträge ab Bekanntgabe (Tag) des Todes an die Versicherungen erstattet. Die Hausrat- oder Haftpflichtversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod, wenn nicht diese von überlebenden Partner oder die Erben übernommen bzw. gekündigt werden, ausgenommen sind Familienpolicen. Kfz-Haftpflichtversicherungen sind ans Auto gebunden, wer dieses übernimmt muss die Versicherung übernehmen oder kündigen.

(Kapital-)Lebens­ver­sicherungen

(Kapital-)Lebensversicherungen gehören selten zur Erbmasse
Lebensversicherungen sind privatrechtliche Verträge und der Versicherungsnehmer entscheidet meist frei, wen er als Begünstigten im Todesfall benennt.
Die Versicherungsgesellschaft ist im Todesfall verpflichtet, die vereinbarte Versicherungssumme an den genannten Bezugsberechtigten auszuzahlen. Als Bezugsberechtigten „die Erben“ einzusetzen sollte gut überlegt werden, diese Auszahlung ist mit viel rechtlichen Prüfungen verbunden und benötigt viel Geduld. Zum anderen können sich „die Erben“ ständig ändern – Geburt oder Tod eines Kindes.
Deshalb sollte man in regelmäßigen Abständen die getroffenen Verfügungen bezüglich der Begünstigten im Todesfall überprüfen.

Unfall­versicherung oder private Kranken­versicherung

Unfallversicherungen enden mit dem Tod und wenn ein Unfall die Todesursache war, ist das Vertragsverhältnis mit der Auszahlungsleistung erledigt. Sollten Kinder mit versichert sein, läuft die Police beitragsfrei bis zur Volljährigkeit des/der Kindes/r weiter. Private Krankenversicherung enden mit dem Tod, wenn jedoch Familienangehörige mitversichert sind, können diese in den Vertrag binnen zwei Monate nach dem Todesfall eintreten und den neuen Versicherungsnehmer bekanntgeben.

Bausparverträge

Bausparverträge und auch vermögenswirksame Leistungen können die Hinterbliebenen sich vorzeitig auszahlen lassen oder an eine andere Person übertragen.

Riester-Guthaben

Riester-Guthaben können, ohne die erhaltenen Zulagen und Steuererstattungen einzubüßen, nur auf den Riestervertrag des Ehepartners oder eines Kindes, vorausgesetzt es ist kindergeldberechtigt, übertragen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, endet der Vertrag und die Riester-Förderungen müssen vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Es wird nur das angesparte Guthaben an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

Ratenkredite und Baufinanzierungen

Ratenkredite und Baufinanzierungen bleiben bestehen und müssen zu den gleichen Bedingungen von den Hinterbliebenen (Erben) übernommen werden. Wird das Erbe ausgeschlagen, werden die gegebenen Sicherheiten verwertet (z.B. eine Risikolebensversicherung). Gleiches gilt für gemeinschaftliche Verträge.

Heimverträge

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Anders lautende Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags über den Sterbetag hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Fortzahlung auf zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag befristet ist und unter der Bedingung steht, dass der Heimplatz zuvor nicht neu belegt wurde.